Beim Zugang zum Recht auf ein faires Asylverfahren in Österreich geht es aus menschenrechtlicher Sicht vor allem um folgende Bereiche:
- die Sicherstellung von Rechtsberatung und Rechtsinformation
- die Verfügbarkeit von qualifizierten und neutralen Dolmetscher*innen
- die Berücksichtigung besonderer Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren oder in fremdenpolizeilichen Verfahren
- Fragen rund um die umstrittene Altersfeststellung
Die Plattform dokumentiert strukturelle Problemlagen, sie unterstützt in Einzelfällen und setzt sich politisch für Veränderungen ein. So fordern wir schon lange die Einsetzung einer Härtefall-Kommission im Land Salzburg, die in Abschiebe- und Bleiberechtsfällen tätig werden kann.
Rechtliche Grundlagen
Das Asylverfahren in Österreich wird nach nationalem Recht (aktuell Asylgesetz 2005) durchgeführt. Kaum ein Gesetz wurde so oft geändert wie dieses. Im Asylgesetz 2015 sind in d bereits 14 Änderungen aufgeführt, viele weitere kamen mit der Fremdenrechtsnovelle 2017. Hinzu kommen Durchführungsverordnungen, geänderte Grundversorgungsgesetze und Vereinbarungen sowie Einrichtungs- und Verfahrensgesetze des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl etc.
Rechtsgrundlagen für das Recht auf Asyl sind unter anderem die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aus dem Jahr 1951, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Nach der GFK werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden. Diese Menschen können den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen oder wollen dies wegen der genannten Befürchtungen nicht tun.
Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte räumt jedem Menschen das Recht ein, in einem anderen Land um Asyl anzusuchen. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechts-Konvention garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der völkerrechtliche Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement-Gebot) untersagt die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter, unmenschliche Behandlung oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Links:
Josef Mautner: Die Situation von Geflüchteten in Zeiten der Pandemie_2020_12_10
Ines Fingerlos/Magdalena Schrempf: Kofferpacken, morgen Salzburg!_2020_12_10
Renate Roittner: Keine Aufenthaltsbewilligung für Neugeborene