Eingebracht unter begutachtung@salzburg.gv.at
(Begutachtungsfrist 25.11.2024)
Die Plattform für Menschenrechte Salzburg setzt sich seit 25 Jahren für die regionale Umsetzung von Menschenrechten ein. Wir möchten daher seitens des Steuerungsteams des Netzwerkes insbesondere die Einwände des Netzwerkmitglieds, Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern, binnen offener Begutachtungsfrist aus menschenrechtsnormativer Sicht betonen und einbringen.
Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich Verfassungsrang hat, benennt die Gewährleistung der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung, insbesondere, aber nicht abschließend, wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status. Daran angelehnt ist Nicht-Diskriminierung als ein wesentliches Grundprinzip der Menschenrechte dabei außerdem in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben. Genau heißt es in Abs. 1 Diskriminierungen insbesondere des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. In Artikel 11 Abs. 1 des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN Sozialpakt) erkennen Vertragsstaaten das Recht eines jeden Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und die Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung von Lebensbedingungen. Artikel 5 der UN-Behindertenrechtskovention besagt zudem, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
Sich diese Rechte zu vergegenwärtigen zeigt, dass es aus menschenrechtlicher Sicht unverständlich ist, dass – bei ohnehin stetig steigenden Wohn- und Lebenskosten [1] – gegenüber früherer Gesetzgebung [2] nun eine Diskriminierung beim Zugang zu gefördertem Wohnraum gemacht wird. Diese konkret vorliegende Diskriminierung (§5 Abs. 1 des Entwurfs der S.WFV 2025) betrifft insbesondere jene Menschen, die ohnehin aus prekären Wohnverhältnissen und Unterbringungen kommen (z.B. Asylberechtigte bzw. Menschen, die nicht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigt sind) und dabei häufig zusätzlich mittelbar aufgrund ihrer Herkunft (z.B. aufgrund des Namens, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und daraus mittelbar resultierenden Verzögerungen der Existenzsicherung und Integration) am Wohnungsmarkt diskriminiert werden [3]. Neben dem legistischen Aufbau [4], sei außerdem aus behindertenrechtlicher Sicht darauf hingewiesen, dass insbesondere das Merkmal Sprache (§5 Abs. 1c S.WFV 2025) als neue diskriminierende Bestimmung potenziell intersektionelle Fragestellungen aufwirft (z.B. in Fällen von Asylberechtigten mit Lernbehinderung oder im hohen Alter). Weiters sei abschließend darauf hingewiesen, dass es aus demokratiepolitischer Sicht bedauerlich ist, dass offenbar zuvor eingeholte Expertise in dem Gesetzesentwurf und der Durchführungsverordnung, kaum Einklang finden konnte.
Wir wollen daher mit dieser Stellungnahme helfen, darauf hinzuwirken, dass diese diskriminierende Bestimmung im Zugang zu gefördertem Wohnraum aus dem Verordnungsentwurf genommen wird, der formelle Aufbau, sowie die sprachliche Ausgestaltung überarbeitet werden, sowie die umfassenden Vorschläge von Expert:innen in der Überarbeitung berücksichtigt werden.
Umso mehr appellieren wir aus menschenrechtlicher Sicht, angesichts dieser angestrebten Diskriminierung im Paragraph §5 „Ergänzende Gleichstellung Fremder“ und bereits ersten Härtefällen in Oberösterreich auf Basis ähnlicher Gesetzesnovellen 2020, die letztlich neben persönlichen Benachteiligungen auch zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen, an die zukünftige Bundesregierung, soziale Grundrechte endlich auch verfassungsrechtlich abzusichern [5], sodass sie „politisch nicht mehr so leicht ausgehebelt werden“[6] können.
Das Steuerungsteam der Plattform für Menschenrechte in Zusammenarbeit mit der Antidiskriminierungsstelle in der Stadt Salzburg
[1] ORF Salzburg im Februar, 2024 (https://salzburg.orf.at/stories/3246231/, aufgerufen am 19.11.2024)
[2] Forum Wohnungslosenhilfe Salzburg, 2024 (http://forumwlh.at/2024/10/31/stellungnahme-zur-neuen-salzburger-wohnbaufoerderung/, aufgerufen am 19.11.2024)
[3] Schönherr, 2023 (https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at/Themen/Studien-Untersuchungen-.html, aufgerufen am 19.11.2024)
[4] Klagsverband, 2024 (Stellungnahme zur S.WFV 2025)
[5] SozialRechtsNetz & Armutskonferenz, 2021(https://www.armutskonferenz.at/textdatenbank/kategorien/wohnen.html, aufgerufen am 19.11.2024)
[6] Volksanwaltschaft, 2022 (https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/soziale-grundrechte-in-die-verfassung-parlamentsparteien-diskutieren, aufgerufen am 19.11.2024)
Zwei weitere Perspektiven von der werkspost und vom Runden Tisch Menschenrechte der Stadt Salzburg.